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Mechatronik an der
Uni Stuttgart
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Prüfungsordnungfür den Diplomstudiengang Automatisierungstechnik in der Produktion Vom 30. Juli 1998 W., F. u. K. 1998, S. 338 Herausgegeben von der Studienkommission Automatisierungstechnik in der Produktion Universität Stuttgart, Pfaffenwaldring 9, 70569 Stuttgart Aufgrund von § 51 Absatz 1 Satz 2 und § 40 Absatz 3 des Universitätsgesetzes hat der Rektor der Universität Stuttgart im Wege der Eilentscheidung am 4. März 1998 (Beitritt zu den Auflagen des Genehmigungserlasses) folgende Prüfungsordnung beschlossen. Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst hat mit Erlaß vom 14. Januar 1998, Az.:7831.171-A-02, seine Zustimmung erteilt. Diese ist gemäß § 40 Abs. 3 des Universitätsgesetzes befristet bis zum 30. September 2003. Inhaltsübersicht Präambel I. Allgemeines §1 Zweck der Diplomprüfung und Diplomgrad §2 Regelstudienzeit, Studienaufbau, Umfang des Lehrangebots §3 Aufbau der Prüfungen, Prüfungsfristen §4 Prüfungsausschuß §5 Prüfer und Beisitzer §6 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren §7 Arten der Prüfungsleistungen §8 Mündliche Prüfungen §9 Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten §10 Studienarbeiten §11 Diplomarbeit §12 Bewertung der Prüfungsleistungen §13 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß §14 Bestehen, Nichtbestehen, Bescheinigung von Prüfungsleistungen §15 Wiederholung §16 Freiversuch §17 Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen II. Diplom-Vorprüfung §18 Zweck und Durchführung der Diplom-Vorprüfung §19 Fachliche Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung §20 Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung §21 Bildung der Gesamtnote, Zeugnis III. Diplomprüfung §22 Zweck und Durchführung der Diplomprüfung §23 Fachliche Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplomprüfung §24 Umfang und Art der Diplomprüfung §25 Zusatzfächer §26 Bildung der Gesamtnote und Zeugnis §27 Diplomurkunde IV. Schlußbestimmungen §28 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung §29 Einsicht in die Prüfungsakten §30 Inkrafttreten Anlage 1 Anlage 2 Erste Satzung zur Änderung Zweite Satzung zur Änderung Dritte Satzung zur Änderung Vierte Satzung zur Änderung Fünfte Satzung zur Änderung Präambel Frauen können alle Personen-, Amts-, Status-, Funktions- und Berufsbezeichnungen, die in dieser Prüfungsordnung in der männlichen Sprachform verwendet werden, in der entsprechenden weiblichen Sprachform führen. I. Allgemeines § 1 Zweck der Diplomprüfung und Diplomgrad (Inhaltsübersicht) Die Diplomprüfung bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluß des Diplomstudiengangs Automatisierungstechnik in der Produktion. Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung wird der akademische Grad "Diplom-Ingenieur" bzw. "Diplom-Ingenieurin" (abgekürzt: "Dipl.-Ing.") verliehen. § 2 Regelstudienzeit, Studienaufbau, Umfang des Lehrangebots (Inhaltsübersicht) (1) Die Regelstudienzeit einschließlich der praktischen Tätigkeit und der Zeit für das Ablegen der Diplomprüfung beträgt neun Semester. (2) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium von vier Semestern und das Hauptstudium von fünf Semestern. Das Grundstudium wird mit der Diplom-Vorprüfung, das Hauptstudium mit der Diplomprüfung abgeschlossen. (3) Das Lehrangebot erstreckt sich über acht Semester. Das Studium umfaßt Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahlpflichtbereichs in Maschinenwesen, Elektrotechnik und Informatik mit einem Gesamtumfang von höchstens 165 Semesterwochenstunden (SWS), die sich etwa gleichmäßig auf das Grund- und das Hauptstudium verteilen, sowie zusätzliche Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der Studierenden. § 3 Aufbau der Prüfungen, Prüfungsfristen (Inhaltsübersicht) (1) Der Diplomprüfung geht die Diplom-Vorprüfung voraus. Die Diplom-Vorprüfung besteht aus zwei Prüfungsabschnitten, der Diplom-Vorprüfung Teil A und Teil B. Diese bestehen jeweils aus Fachprüfungen. Die Diplomprüfung besteht aus Fachprüfungen, zwei benoteten Studienarbeiten und der Diplomarbeit. Fachprüfungen setzen sich aus den Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach oder in einem fachübergreifenden Prüfungsgebiet zusammen. Eine Fachprüfung kann aus mehreren Prüfungsleistungen bestehen. (2) Die Fachprüfungen bestehen aus mündlichen Prüfungen und aus Klausurarbeiten. Näheres regeln § 19 und § 23. (3) Die Diplom-Vorprüfung Teil A ist in der Regel bis zum Beginn des Vorlesungszeitraums des dritten Fachsemesters abzulegen, die Diplom-Vorprüfung Teil B bis zum Beginn des Vorlesungszeitraums des fünften Fachsemesters. Wer die Diplom-Vorprüfung Teil A einschließlich etwaiger Wiederholungen bis zum Beginn des Vorlesungszeitraums des fünften, die Diplom-Vorprüfung Teil B einschließlich etwaiger Wiederholungen bis zum Beginn des Vorlesungszeitraums des siebten Fachsemesters nicht vollständig abgelegt hat, verliert den Prüfungsanspruch, es sei denn, daß er die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat; hierüber entscheidet der Prüfungsausschuß auf Antrag des Studierenden. (4) Der erste Abschnitt der Diplomprüfung ist in der Regel bis zum Beginn des Vorlesungszeitraums des siebten Fachsemesters abzulegen, der zweite Abschnitt der Diplomprüfung ist bis zum Beginn des Vorlesungszeitraums des neunten Fachsemesters abzulegen. Die Diplomarbeit bildet den dritten Prüfungsabschnitt und ist im Anschluß an die Fachprüfungen und nach Abschluß der Studienarbeiten im neunten Fachsemester anzufertigen. (5) Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung Teil B und der Diplomprüfung können vorzeitig abgelegt werden (vorgezogene Fachprüfungen), sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind. Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung Teil B gelten als vorgezogen, wenn sie vor Beginn des Vorlesungszeitraums des vierten Fachsemesters angetreten werden. Fachprüfungen der Diplomprüfung gelten als vorgezogen, wenn sie vor Beginn des Vorlesungszeitraums des sechsten Fachsemesters angetreten werden. (6) Für alle Prüfungen der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung finden jährlich mindestens zwei ordentliche Prüfungstermine statt. Die Termine werden vom Prüfungsamt, bei mündlichen Prüfungen vom zuständigen Prüfer festgelegt und rechtzeitig, grundsätzlich mindestens 14 Tage zuvor, bekanntgegeben. (7) Bei der Anmeldung der Diplomarbeit wird eine vom Prüfungsausschuß anerkannte praktische Tätigkeit gefordert. Die Dauer der praktischen Tätigkeit beträgt mindestens 26 Wochen. Über die ordnungsgemäß absolvierte praktische Tätigkeit stellt eine dazu vom Fakultätsrat der Fakultät für Konstruktions- und Fertigungstechnik beauftragte Person (Praktikantenamt) eine Bescheinigung aus. Nähere Einzelheiten regeln die "Richtlinien für das Industriepraktikum für den Studiengang Automatisierungstechnik in der Produktion". § 4 Prüfungsausschuß (Inhaltsübersicht) (1) Der Prüfungsausschuß ist für die Organisation der Prüfungen und die Entscheidung in Prüfungsangelegenheiten zuständig, soweit in dieser Prüfungsordnung nichts anderes bestimmt ist. Er achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden, berichtet der Fakultät Konstruktions- und Fertigungstechnik über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Diplomarbeit sowie über die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten. Der Prüfungsausschuß gibt Anregungen zur Reform des Studienplanes und der Prüfungsordnung. (2) Der Prüfungsausschuß besteht aus drei Professoren, einem Vertreter des Wissenschaftlichen Dienstes und einem Studierenden mit beratender Stimme. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreter werden vom Fakultätsrat der Fakultät für Konstruktions- und Fertigungstechnik auf jeweils drei Jahre bestellt. Der Studierende und sein Stellvertreter werden vom Fakultätsrat auf Vorschlag der studentischen Mitglieder des Fakultätsrates auf ein Jahr bestellt. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen Beamte sein. (3) Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Prüfungsausschusses, bereitet die Sitzungen vor, leitet sie und entscheidet bei Stimmengleichheit. Er kann sich der Hilfe des Prüfungsamtes bedienen. Der Prüfungsausschuß kann einzelne Aufgaben dem Vorsitzenden übertragen. Der Prüfungsausschuß ist über deren Erledigung regelmäßig zu unterrichten. (4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen. (5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten. (6) Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses, seines Vorsitzenden oder des Prüfungsamtes sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mit Begründung unter Angabe der Rechtsgrundlage mitzuteilen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Widersprüche gegen Entscheidungen der in dieser Prüfungsordnung genannten Organe sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich an den Prüfungsausschuß zu richten. Hilft der Prüfungsausschuß dem Widerspruch nicht ab, so ist dieser dem Rektor zur Entscheidung vorzulegen. § 5 Prüfer und Beisitzer (Inhaltsübersicht) (1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer und die Beisitzer. Er kann die Bestellung dem Vorsitzenden übertragen. Prüfer im Anwendungsfach werden durch die dafür zuständige Fakultät vorgeschlagen. (2) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen, die nicht studienbegleitend in Verbindung mit einzelnen Lehrveranstaltungen durchgeführt werden, sind in der Regel nur Professoren, Hochschul- und Privatdozenten befugt. Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche Assistenten, Wissenschaftliche Mitarbeiter, Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben können nur dann ausnahmsweise zu Prüfern bestellt werden, wenn Professoren und Hochschuldozenten nicht in genügendem Ausmaß zur Verfügung stehen. Darüber hinaus können Wissenschaftliche Mitarbeiter mit langjähriger erfolgreicher Lehrtätigkeit als Prüfer bestellt werden, wenn ihnen der Fakultätsrat nach § 50 Abs. 4 Universitätsgesetz die Prüfungsbefugnis übertragen hat. Bei der Bewertung von schriftlichen Abschlußarbeiten und Diplomarbeiten muß einer der Prüfer Professor sein. Sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erforderlich machen, müssen die Prüfer eigenverantwortlich Lehrveranstaltungen in dem betreffenden Fachgebiet durchgeführt haben. (3) Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer die Diplomprüfung im Studiengang Maschinenwesen, Elektrotechnik, Informatik oder Automatisierungstechnik in der Produktion oder in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfung bezieht, oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. (4) Der Kandidat kann für die mündlichen Prüfungen den Prüfer oder eine Gruppe von Prüfern vorschlagen. Der Vorschlag begründet keinen Anspruch. (5) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, daß dem Kandidaten die Namen der Prüfer rechtzeitig bekanntgegeben werden. (6) Für die Prüfer und Beisitzer gilt § 4 Abs. 5 entsprechend. § 6 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren (Inhaltsübersicht) (1) Zur Diplom-Vorprüfung und zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer 1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder eine durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Zugangsberechtigung besitzt, 2. die fachlichen Zulassungsvoraussetzungen für die jeweilige Prüfung erfüllt (§§ 18 und 22), 3. im Diplomstudiengang Automatisierungstechnik in der Produktion an der Universität Stuttgart eingeschrieben ist und 4. seinen Prüfungsanspruch im Diplomstudiengang Automatisierungstechnik in der Produktion oder in einem verwandten Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes mit dem Überschreiten der Fristen für die Ablegung der Diplom-Vorprüfung (§ 3 Abs. 3) nicht verloren hat. Verwandte Studiengänge sind die Diplomstudiengänge Maschinenbau, Elektrotechnik und Informatik. (2) Der Antrag auf Zulassung ist jeweils schriftlich an den Prüfungsausschuß zu richten und beim Prüfungsamt einzureichen. Dem Antrag sind beizufügen: 1. die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 Nr.1 bis 4 genannten Zulassungsvoraussetzungen, 2. das Studienbuch oder ein gleichwertiger Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums, 3. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine Diplom-Vorprüfung oder eine Diplomprüfung im Studiengang Automatisierungstechnik in der Produktion oder in einem verwandten Studiengang gemäß Absatz 1 Satz 2 nicht bestanden hat oder ob er sich in einem solchen Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet. (3) Ist es dem Kandidaten nicht möglich, die Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen. (4) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuß. Der Kandidat gilt als zugelassen, wenn ihm die Zulassung nicht innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrags beim Prüfungsamt versagt wird. Die Zulassung ist zu versagen, wenn 1. die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder 2. die Unterlagen gemäß Absatz 2 unvollständig sind oder 3. der Kandidat die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung im Diplomstudiengang Automatisierungstechnik in der Produktion oder in einem verwandten Studiengang gemäß Absatz 1 Satz 2 endgültig nicht bestanden hat oder 4. der Kandidat sich im Diplomstudiengang Automatisierungstechnik in der Produktion oder in einem verwandten Studiengang gemäß Absatz 1 Satz 2 in einem Prüfungsverfahren befindet. (5) Die Meldefristen für die Prüfungen werden vom Prüfungsamt der Universität bekanntgegeben. § 7 Arten der Prütungsleistungen (Inhaltsübersicht) (1) Prüfungsleistungen sind 1. die mündlichen Prüfungen (§ 8), 2. die Klausurarbeiten und sonstigen schriftlichen Arbeiten .(§ 9), 3. die Studienarbeiten (§ 10) und 4. die Diplomarbeit (§ 11). (2) Macht ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen. § 8 Mündliche Prüfungen (Inhaltsübersicht) (1) In den mündlichen Prüfungen soll der Kandidat nachweisen, daß er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Durch die mündlichen Prüfungen soll ferner festgestellt werden, ob der Kandidat über breites Grundlagenwissen im Prüfungsgebiet sowie über Vertiefungswissen in eingegrenzten Themen des Prüfungsgebietes verfügt. (2) Mündliche Prüfungen werden vor einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers oder vor mindestens zwei Prüfern (Kollegialprüfung) als Einzelprüfungen oder als Gruppenprüfungen abgelegt. Hierbei wird jeder Kandidat grundsätzlich nur von einem Prüfer geprüft. Vor der Festsetzung der Note hört der Prüfer die anderen an einer Kollegialprüfung mitwirkenden Prüfer oder den Beisitzer. (3) Die Gesamtdauer einer mündlichen Fachprüfung beträgt je Kandidat höchstens 60 Minuten. Die Dauer der mündlichen Prüfungen beträgt je Kandidat 20 bis 40 Minuten. Werden in einer Fachprüfung schriftliche und mündliche Prüfungsleistungen gefordert, so beträgt die Dauer der mündlichen Prüfung höchstens 30 Minuten. (4) Die wesentlichen Gegenstände und die Ergebnisse der mündlichen Prüfungen sind in einem Protokoll festzuhalten. Die Bewertung ist dem Kandidaten jeweils im Anschluß an die mündlichen Prüfungen bekanntzugeben. (5) Studierende, die sich zu einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, sollen nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen werden. Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse an den Kandidaten. Aus wichtigen Gründen oder auf Antrag des Kandidaten ist die Öffentlichkeit auszuschließen. § 9 Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten (Inhaltsübersicht) (1) In den Klausurarbeiten und sonstigen schriftlichen Arbeiten soll der Kandidat nachweisen, daß er über Grundlagenwissen im Prüfungsgebiet verfügt und in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den geläufigen Methoden seines Fachs ein Problem erkennen und eine Lösung finden kann. (2) Die Dauer der Klausurarbeiten darf je Fachprüfung insgesamt vier Stunden nicht über- und zwei Stunden nicht unterschreiten. Werden in einer Fachprüfung schriftliche und mündliche Prüfungsleistungen gefordert, so beträgt die Dauer der Klausurarbeiten höchstens zwei Stunden. (3) Klausurarbeiten sind in der Regel von zwei Prüfern zu bewerten. Das Bewertungsverfahren soll sechs Wochen nicht überschreiten. Die Note ergibt sich aus den arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. § 12 Abs. (2) und (3) gelten entsprechend. § 10 Studienarbeiten (Inhaltsübersicht) (1) In den Studienarbeiten soll der Kandidat innerhalb einer vorgegebenen Frist ein interdisziplinäres Projekt aus einem Hauptfach mit geeigneten Methoden studienbegleitend bearbeiten. Die Studienarbeiten sind in der Regel im 7. und 8. Semester durchzuführen. (2) Die Studienarbeiten werden von den für das jeweilige Hauptfach zuständigen Professoren ausgegeben und betreut. Das Ausgabedatum ist aktenkundig zu machen. Das Thema der Studienarbeit muß so gestellt sein, daß die zur Bearbeitung vorgesehene Frist eingehalten werden kann. Dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, für die Aufgabenstellung Vorschläge zu machen. Die Studienarbeiten in den beiden Hauptfächern haben einen Umfang von jeweils 350 Arbeitsstunden. Bestandteil jeder Studienarbeit ist eine schriftliche Ausarbeitung und ein Seminarvortrag über den Inhalt. Die Zeit von der Themenstellung bis zur Ablieferung der Studienarbeit, in der die 350 Arbeitsstunden erbracht werden, beträgt vier Monate. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Monats der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuß die Bearbeitungszeit auf begründeten Antrag ausnahmsweise um höchstens zwei Monate verlängern. (3) Die Studienarbeit ist fristgemäß bei dem Professor, der sie ausgegeben hat, abzugeben. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Studienarbeit nicht fristgerecht abgegeben, so gilt sie als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. (4) Die Studienarbeit ist von dem Professor, der die Arbeit ausgegeben hat, zu bewerten. Für die Bewertung gilt § 12 entsprechend. (5) Die Studienarbeiten können folgende Prüfungsleistungen aus dem Bereich der Automatisierungstechnik sein: 1.Die experimentelle Arbeit, 2.die konstruktive Arbeit, 3.die theoretische Arbeit. Die vom Studierenden gewählten Studienarbeiten müssen unterschiedlichen Arbeitsrichtungen gemäß Satz 1 Nr.1 bis 3 entstammen. (6) Eine experimentelle Arbeit umfaßt insbesondere: 1. Die theoretische Vorbereitung des Experiments, 2. den Aufbau und die Durchführung des Experiments, 3. die schriftliche Darstellung der Arbeitsschritte, des Versuchsablaufes und der Ergebnisse des Experiments sowie deren kritische Würdigung. (7) Eine konstruktive Arbeit umfaßt insbesondere: 1. Die Bearbeitung einer fachspezifischen oder fächerübergreifenden Aufgabenstellung in konzeptioneller Hinsicht unter besonderer Berücksichtigung planerischer und konstruktiver Aspekte, 2. die Darstellung und Erläuterung der erarbeiteten Lösungen in einer für die berufliche Tätigkeit üblichen Weise. (8) Eine theoretische Arbeit umfaßt insbesondere: 1. Die Beschreibung der Aufgabe, 2. die Erarbeitung theoretischer Voraussetzungen für die Bearbeitung der Aufgabe, insbesondere die Auswahl der geeigneten Methoden unter Einbeziehung und Auswertung einschlägiger Literatur, 3. die Formulierung der verwendeten Algorithmen in einer gemeinsamen Programmiersprache, 4. das Testen des Programms mit mehreren exemplarischen Datensätzen und das Überprüfen der Ergebnisse auf ihre Richtigkeit. 5. die Programmdokumentation mit Angabe der verwendeten Methoden, dem Ablaufplan, dem Programmprotokoll (Quellenprogramm) und dem Ergebnisprotokoll sowie der Bedienungsanweisung. § 11 Diplomarbeit (Inhaltsübersicht) (1) Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit, die die wissenschaftliche Ausbildung abschließt. Sie soll zeigen, daß der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus der Automatisierungstechnik in der Produktion oder ihren Anwendungen selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. (2) Die Diplomarbeit kann von allen in der Automatisierungstechnik in der Produktion an der Universität Stuttgart in Forschung und Lehre tätigen Professoren, Hochschul- und Privatdozenten sowie von den wissenschaftlichen Mitarbeitern, denen vom Fakultätsrat der Fakultät für Konstruktions- und Fertigungstechnik gemäß § 50 Abs. 4 des Universitätsgesetzes die Prüfungsbefugnis übertragen worden ist, ausgegeben, betreut und bewertet werden. Soll die Diplomarbeit außerhalb der Fakultäten Konstruktions-und Fertigungstechnik, Elektrotechnik oder Informatik durchgeführt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses; in diesem Falle sind mit der Ausgabe der Arbeiten die Prüfer gemäß Abs. 7 zu bestellen. (3) Der Kandidat hat spätestens innerhalb von drei Monaten nach Abschluß der zweiten Studienarbeit oder der letzten Fachprüfung die Diplomarbeit zu beginnen oder den Antrag auf Zuteilung eines Themas für die Diplomarbeit beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, für das Thema der Diplomarbeit Vorschläge zu machen. Auf Antrag sorgt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, daß der Kandidat rechtzeitig ein Thema für eine Diplomarbeit erhält. Die Ausgabe des Themas erfolgt über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen. Ist innerhalb der Frist von Satz 1 die Diplomarbeit nicht ausgegeben oder der Antrag auf Zuteilung des Themas nicht gestellt, gilt die Diplomarbeit als nicht bestanden, es sei denn, der Kandidat hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten. Hierüber entscheidet der Prüfungsausschuß auf Antrag des Kandidaten. (4) Die Diplomarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen Kandidaten aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt. (5) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt vier Monate. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Diplomarbeit sind vom Betreuer so zu begrenzen, daß die Frist zur Bearbeitung der Diplomarbeit eingehalten werden kann. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuß die Bearbeitungszeit auf begründeten Antrag ausnahmsweise um hächstens zwei Monate verlängern. (6) Die Diplomarbeit ist fristgemäß beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat der Kandidat schriftlich zu versichern, daß er seine Arbeit - bei einer Gruppenarbeit seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit - selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. (7) Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfern gemäß § 12 zu bewerten. Einer der Prüfer soll derjenige sein, der das Thema der Diplomarbeit gestellt hat. Der Zweitprüfer muß Mitglied der Fakultäten Konstruktions- und Fertigungstechnik, Elektrotechnik oder Informatik sein. Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten. Kommt über die Bewertung keine Einigung zustande, so wird das arithmetische Mittel gebildet. § 12 Bewertung der Prüfungsleistungen (Inhaltsübersicht) (1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu ver- wenden:
Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7 und 4,3 und 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. (2) Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, errechnet sich die Fachnote aus dem Durchschnitt (nach der Stundenzahl der Lehrveranstaltungen gewichtetes Mittel) der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen. Die Fachnote lautet bei einem Durchschnitt bis l,5 = sehrgut über 1,5 bis 2,5 = gut über 2,5 bis 3,5 = befriedigend über 3,5 bis 4,0 = ausreichend über 4,0 = nicht ausreichend. (3) Bei der Bildung der Fach noten wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. (4) Für die Bildung der Gesamtnote (§ 20 Abs. 1 und § 25 Abs. 1) gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend. § 13 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß (Inhaltsübersicht) (1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Kandidat einen Prüfungstermin ohne triftige Gründe versäumt oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. (2) Der Rücktritt von einer vorgezogenen Fachprüfung ist bis 14 Tage vor dem Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen möglich. Der Rücktritt ist dem Prüfungsamt schriftlich zu erklären. Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen in allen anderen Fällen dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten ist unverzüglich ein ärztliches Attest und in Zweifelsfällen ein Attest eines von der Hochschule benannten Arztes vorzulegen. Werden die Rücktritts- oder Versäumnisgründe anerkannt, wird ein neuer Prüfungstermin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse werden angerechnet. (3) Versucht ein Kandidat, das Ergebnis seiner oder einer anderen Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistungen ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuß den Kandidaten vom Erbringen weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. (4) Der Kandidat kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung verlangen, daß die Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuß überprüft werden. Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (5) Hat sich ein Studierender in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis eines triftigen Grundes Prüfungen unterzogen, so ist ein Rücktritt aus diesem Grunde ausgeschlossen. Fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere vor, wenn der Kandidat bei Anhaltspunkten für eine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt hat. § 14 Bestehen, Nichtbestehen, Bescheinigung von Prüfungsleistungen (Inhaltsübersicht) (1) Fachprüfungen sind bestanden, wenn jede Prüfungsleistung mit mindestens "ausreichend" (4,0) bewertet wurde. (2) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen bestanden sind. Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn ihre Fachprüfungen bestanden sind sowie zwei Studienarbeiten und die Diplomarbeit mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertet wurden. (3) Hat der Kandidat eine Fachprüfung, eine Studienarbeit oder die Diplomarbeit nicht bestanden, so erhält er hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und ggf. in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist die nichtbestandene Prüfungsleistung wiederholt werden kann. Dieser Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (4) Hat der Kandidat die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung nicht bestanden oder gelten sie als nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die er brachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur jeweiligen Prüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Prüfung nicht bestanden ist. § 15 Wiederholung (Inhaltsübersicht) (1) Fachprüfungen, die nicht bestanden sind oder als nicht bestanden gelten, können einmal wiederholt werden. Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nicht zulässig. Wird eine schriftliche Wiederholungsprüfung nicht mindestens mit "ausreichend" (4,0) bewertet, so findet im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang eine mündliche Fortsetzung von etwa 20 Minuten Dauer statt, nach der vom Prüfer festgestellt wird, ob die Prüfung mit ausreichendem Erfolg bestanden ist. In diesem [bestandenen] Fall ist eine bessere Note als "ausreichend" (4,0) nicht möglich. (2) Eine zweite Wiederholung von Fachprüfungen der Diplomvorprüfung ist in höchstens zwei Fächern und in der Diplomprüfung in höchstens einem Fach und nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zulässig. Wird eine schriftliche Zweitwiederholungsprüfung nicht mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertet, so findet im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang eine mündliche Ergän-zungsprüfung von etwa 20 Minuten Dauer statt, nach der vom Prüfer festgestellt wird, ob die Zweitwiederholungsprüfung bestanden ist. In diesem Falle ist eine bessere Note als "ausreichend" (4,0) nicht möglich. (3) Wiederholungsprüfungen sind spätestens im Rahmen der Prüfungstermine des folgenden Semesters abzulegen. Bei Versäumnis der Wiederholungsfrist erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, der Kandidat hat das Versäumnis nicht zu vertreten. § 3 Abs. 3 bleibt unberührt. (4) Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Teilprüfungen, so sind nur die nicht be-standenen Prüfungsleistungen zu wiederholen. Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend. (5) Die Diplomarbeit kann, wenn sie mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet worden ist, einmal wiederholt werden. Die Wiederholung muß spätestens drei Monate nach Bekanntgabe des Nichtbestehens begonnen werden, andernfalls gilt sie als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, es sei denn, der Kandidat hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten. Eine zweite Wiederholung der Diplomarbeit ist ausgeschlossen. (6) Eine bestandene Studienarbeit kann nicht wiederholt werden. Sind zwei Studienarbeiten mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertet worden, ist die Anfertigung weiterer Studienarbeiten ausgeschlossen. Werden Studienarbeiten nicht bestanden oder gelten sie als nicht bestanden, sind insgesamt höchstens zwei Wiederholungen unter Berücksichtigung von § 11 Abs. 5 möglich. Eine zweite Wiederholung in derselben Arbeitsrichtung ist ausgeschlossen. § 16 Freiversuch (Inhaltsübersicht) (1) Sind nach ununterbrochenem Fachstudium die Fachprüfungen des ersten Abschnittes der Diplomprüfung bis zum Beginn des Vorlesungszeitraumes des 7. Semesters vollständig abgelegt, so gelten nicht bestandene Fachprüfungen auf Antrag als nicht unternommen. Satz 1 gilt entsprechend für die Fachprüfungen des zweiten Abschnittes der Diplomprüfung, wenn diese bis zum Beginn des Vorlesungszeitraumes des 9. Semesters vollständig abgelegt worden sind. (2) Die Antragstellung ist auf insgesamt 3 Fachprüfungen beschränkt. Eine Antragstellung ist ausgeschlossen, wenn die Fachprüfung, für die der Antrag gestellt wird, bereits wiederholt worden ist. (3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 abgelegte und erstmalig bestandene Fachprüfungen können auf Antrag zur Notenverbesserung in höchstens 3 Fächern einmal wiederholt werden. Für die Notenbildung ist das bessere Ergebnis zugrunde zu legen. (4) Nicht als Unterbrechung gelten Zeiten eines Fachstudiums an einer ausländischen vergleichbaren Hochschule bis zu 3 Semestern. Zeiten einer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nach § 96 Abs. 1 des Universitätsgesetzes bis zu 2 Semestern sowie Zeiten, in denen der Studierende aus zwingenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, am Studium gehindert und deshalb beurlaubt war, bis zu 2 Semestern. Diese Zeiten werden auf die in Absatz 1 genannten Zeitpunkte angerechnet. § 17 Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen (Inhaltsübersicht) (1) Studienzeiten in einem Studiengang Automatisierungstechnik in der Produktion an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule in Deutschland anerkannt. Dasselbe gilt für die Diplom-Vorprüfung. Soweit die Diplom-Vorprüfung Fächer nicht enthält, die im Studiengang Automatisierungstechnik in der Produktion der Universität Stuttgart Gegenstand der Diplom-Vorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich. Die Anerkennung von Teilen der Diplom-prüfung kann versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der Fachprüfungen oder die Diplomarbeit anerkannt werden soll. (2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Diplomstudiengangs Automatisierungstechnik in der Produktion an der Universität Stuttgart im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. (3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudiengängen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Absatz 2 gilt außerdem für Fachhochschulen, staatliche und staatlich anerkannte Berufsakademien sowie für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an Fach- und Ingenieurschulen sowie Offiziershochschulen der ehemaligen DDR. (4) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, so sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig. (5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Der Kandidat hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. (6) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten gemäß den Richtlinien für das Industrie-praktikum für den Studiengang Automatisierungstechnik in der Produktion werden anerkannt. II. Diplom-Vorprüfung § 18 Zweck der Diplom-Vorprüfung (Inhaltsübersicht) Durch die Diplom-Vorprüfung soll der Kandidat nachweisen, daß er das Ziel des Grundstudiums erreicht hat und daß er insbesondere die inhaltlichen Grundlagen seines Faches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen. § 19 Fachliche Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung (Inhaltsübersicht) (1) Für die Zulassung zu den folgenden Fachprüfungen des ersten und zweiten Abschnitts der Dimplomvorprüfung sind als Prüfungsvorleistung die erfolgreiche Teilnahme an jeweils zugehörigen Übungen nachzuweisen. Erster Prüfungsabschnitt Höhere Mathematik 1 und II Übungen Technische Mechanik 1 Übungen Theorie der Schaltungen 1 und II Übungen Zweiter Prüfungsabschnitt Grundzüge der Maschinenkonstruktion 1 und II Übungen Technische Mechanik II Übungen Einführung in die Informatik l und II Übungen (2) Vor Ablegen der letzten Fachprüfung der Diplom-Vorprüfung sind folgende Nachweise vorzulegen: 6-wöchiges Vorpraktikum gemäß Praktikanten richtlinien Werkstoffkunde (Praktikum) Meßtechnik/Sensorik (Praktikum) Numerische Methoden der Dynamik (Übungen, Praktikum) Diese Leistungsnachweise werden mit dem Prädikat "mit Erfolg teilgenommen" bewertet. Die Bewertung der Leistungsnachweise geht nicht in die Prüfungsnote ein. § 20 Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung (Inhaltsübersicht) (1) Der erste Prüfungsabschnitt der Diplom-Voprüfung besteht aus schriftlichen Prüfungen in folgenden Fächern: Höhere Mathematik I und II Technische Mechanik I Theorie der Schaltungen I und II Die Prüfungen des ersten Abschnitts sind bis zum Beginn der Vorlesungszeit des 3.Fachsemesters abzulegen. (2) Der zweite Abschnitt der Diplom-Vorprüfung besteht aus schrifilichen Prüfungen in folgenden Fächern: Höhere Mathematik III Technische Mechanik II Grundzüge der Maschinenkonstruktion I und II Einführung in die Informatik I und II Einführung in die Informatik III Einführung in die Energietechnik 1 und II Fertigungslehre Wirtschaftswissenschaften Die Prüfungen des zweiten Abschnitts sind bis zum Beginn der Vorlesungszeit des 5.Fachsemesters abzulegen. Fachprüfungen aus dem zweiten Prüfungsabschnitt können in den ersten Prüfungsabaschnitt vorgezogen werden. Die Fachprüfung in Wirtschaftswissenschaften kann studienbegleitend im Anschluß an die Lehrveranstaltung durchgeführt werden. (3) Die Dauer der schriftlichen Prüfungen wird von dem jeweiligen Prüfer im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschussvorsitzenden festgelegt und rechtzeitig, grundsätzlich mindestens 14 Tage zuvor bekannt gegeben. § 21 Bildung der Gesamtnote, Zeugnis (Inhaltsübersicht) (1) Für jede Fachprüfung wird eine Fachnote gebildet. Die Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt (arithmetischen Mittel) der Fachnoten. (2) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung ist unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen, ein Zeugnis auszustellen, das die in den Fachprüfungen erzielten Noten und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet. (3) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. III. Diplomprüfung § 22 Zweck der Diplomprüfung (Inhaltsübersicht) Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben und die wesentlichen Arbeitsweisen erlernt hat, die Zusammenhänge seines Faches überblickt und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse der Automatisierungstechnik in der Produktion anzuwenden. § 23 Fachliche Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplomprüfung (Inhaltsübersicht) (1) Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer die Diplom-Vorprüfung im Studiengang Automatisierungstechnik an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in Deutschland bestanden oder eine gemäß § 17 Abs. 1, 2 oder 3 als gleichwertig anerkannte Prüfungsleistung erbracht hat. (2) Vor Ablegen der letzten Fachprüfung der Diplomprüfung ist die erfolgreiche Teilnahme an beiden Hauptfachpraktika nachzuweisen. (3) Zur Diplomarbeit kann nur zugelassen werden, wer 1. die Fachprüfungen des ersten und zweiten Prüfungsabschnittes der Diplomprüfung bestanden hat, 2. den Nachweis für die erfolgreiche Ableistung des Praktikums gemäß den Praktikantenrichtlinien für das 20-wöchige Fachpraktikum erfolgreich erbracht hat. (4) Der Studierende muß innerhalb des ersten Semesters nach abgeschlossener Diplomvorprüfung auf einem hierfür vorgesehen Vordruck (Übersichtsplan) seine Hauptfächer festlegen. Dieser ist nach Anhörung der jeweiligen Hauptfachprofessoren zu genehmigen. Für spätere Änderungen gilt Satz 2 entsprechend. In den Fächern, in denen bereits Prüfungsleistungen erbracht worden sind, sind nachträgliche Änderungen ausgeschlossen. § 24 Umfang und Art der Diplomprüfung (Inhaltsübersicht) (1) Der erste Prüfungsabschnitt der Diplomprüfung erstreckt sich auf vier Fachprüfungen in Pflichtfächern gemäß Abs. 3 sowie auf die Prüfungen in Regelungstechnik 1 und Steuerungstechnik 1. (2) Der zweite Prüfungsabschnitt erstreckt sich auf zwei Fachprüfungen in Pflichtfächern gemäß Abs. 3 und auf jeweils eine Fachprüfung und eine Studienarbeit in den beiden Hauptfächern gemäß Abs. 4 und die Fachprüfung im nichttechnischen Pflichtfach. Die Fachprüfung im nichttechnischen Wahlpflichtfach kann studienbegleitend im Anschluß an die Lehrveranstaltung durchgeführt werden. Bis zur Hälfte der Fachprüfungen aus dem zweiten Prüfungsabschnitt können in den ersten Prüfungsabschnitt vorgezogen werden. (3) Jedes Pflichtfach umfaßt Stoff im Umfang von vier Semesterwochenstunden Vorlesungen und Übungen. Die Pflichtfächer sind in acht Gruppen gegliedert, sie sind in Anlage 1 aufgeführt. Die Fachprüfung in einem Pflichtfach ist in der Regel schriftlich mit einer Prüfungsdauer von 120 Minuten abzuhalten. (4) Jedes Hauptfach umfaßt Stoff von vier Semesterwochenstunden im zugehörigen Pflichtfach und zehn weiteren Semesterwochenstunden Vorlesungen und Übungen, drei Semesterwochenstunden Praktikum und eine Studienarbeit. Die Hauptfächer sind in Anlage 2 aufgeführt. In jedem Hauptfach ist jeweils nur eine Fachprüfung abzulegen, welche den Stoff der zehn weiteren Semesterwochenstunden umfaßt. Die Fachprüfung in einem Hauptfach ist entweder mündlich oder mündlich und schriftlich oder schriftlich abzuhalten. Art und Umfang der Fachprüfung werden von den für das betreffende Hauptfach verantwortlichen Professoren festgelegt (s. Anlage 2). Die Gesamtdauer soll drei Stunden nicht überschreiten. (5) Den dritten Prüfungsabschnitt bildet die Diplomarbeit. § 25 Zusatzfächer (Inhaltsübersicht) Der Kandidat kann sich in bis zu zwei weiteren als den vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung unterziehen (Zusatzfächer). Das Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern wird bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen. § 26 Bildung der Gesamtnote und Zeugnis (Inhaltsübersicht) (1) Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt (arithmetischen Mittel) der Fachnoten, der Gesamtnoten in den Studienarbeiten und der Note der Diplomarbeit. Dabei ist die Note der Diplomarbeit doppelt zu gewichten. (2) Der Prüfungsausschuß kann bei einer Gesamtnote bis 1,2 das Prädikat "Mit Auszeichnung bestanden" verleihen. (3) Hat ein Kandidat die Diplomprüfung bestanden, so erhält er über die Ergebnisse ein Zeugnis. In das Zeugnis werden die Fachnoten, die Themen und Noten der Studienarbeiten, die Note der Diplomarbeit und die Gesamtnote sowohl der Diplom-Vorprüfung als auch der Diplomprüfung aufgenommen. Ferner enthält das Zeugnis das Thema der Diplomarbeit und den Namen des betreuenden Hochschullehrers sowie - auf Antrag des kandidaten - das Ergebnis der Prüfungen in Zusatzfächern. (4) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Es soll innerhalb von drei Monaten nach Erbringen der letzten Prüfungsleistung ausgefertigt werden. Es wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet. § 27 Diplomurkunde (Inhaltsübersicht) (1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten die Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Diplomgrades beurkundet. (2) Die Diplomurkunde wird vom Dekan der Fakultät Konstruktions- und Fertigungstechnik und dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität Stuttgart versehen. IV. Schlußbestimmungen § 28 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung (Inhaltsübersicht) (1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. (2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugilisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß. (3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschung für "nicht bestanden" erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. § 29 Einsicht in die Prüfungsakten (Inhaltsübersicht) Bis zu einem Jahr nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt. §30 Inkrafttreten (Inhaltsübersicht) Diese Prüfungsordnung tritt am 1. Oktober 1997 in Kraft. Stuttgart, den 30. Juli 1998 In Vertretung Prof. Dr.phil. Eckart Olshausen Prorektor Anlage 1 Pflichtfächer des Studiengangs Automatisierungstechnik in der Produktion Studienrichtung Mechatronik Gruppe 1: Maschinendynamik Gruppe 2: Steuerungstechnik der Werkzeugmaschinen Gruppe 3: Regelungstechnik II Gruppe 4: Elektromechanische Energiewandler und Antriebe Gruppe 5: Grundlagen der Mikrotechnik I, II Gruppe 6: Technische Informatik I (Datenverarbeitungssyteme) Gruppe 7: Technische Informatik II Softwaretechnik Gruppe 8: Produktionstechnik In Gruppe 8 (Produktionstechnik) kann dabei aus den folgenden Fächern gewählt werden: - Arbeitswissenschaft I/II - Automatisierung des technischen Informationsflusses - Elektronische Verfahren in der Medizin - Fabrikbetriebslehre I/II - Fertigung elektronischer Systeme - Grundlagen der Feinwerktechnik - Grundlagen der Fördertechnik - Materialbearbeitung mit Hochleistungslasern - Optische Grundgesetze - Umformechnik - Sicherheitstechnik - Simulationstechnik und - Werkzeugmaschinen. Studiengang Produktionsinformatik Gruppe 1: Fabrikbetriebslehre I, II Gruppe 2: CAD und Produktmodelle Gruppe 3: Automatisierung des technisches Informationsflusses Gruppe 4: Software-Ergonomie Gruppe 5: - Softwaretechnik - Software-Engineering Gruppe 6: Netze und Prozesse Gruppe 7: Technische Informatik II (Rechnerarchitektur, -netze) Gruppe 8: Produktionstechnik. In Gruppe 8 (Produktionstechnik) werden die folgenden Fächer angeboten: - Fertigungstechnik keramischer Bauteile - Getriebelehre - Logistik und Lagertechnik - Maschinendynamik - Materialbearbeitung mit Hochleistungslasern - Praxis des systematischen Konstruierens und - Steuerungstechnik der Werkzeugmaschinen und Industrieroboter. Anlage 2 Hauptfächer des Studiengangs Automatisierungstechnik in der Produktion Studienrichtung Mechatronik - Technische Dynamik - Steuerungstechnik - Elektrische Antriebssysteme - Fein- und Mikrotechnik - Technische Informatik - Softwaretechnik - Elektronikfertigung - Feinwerktechnik - Fördertechnik - Laser in der Materialbearbeitung - Technische Optik - Werkzeugmaschinen. Studienrichtung Produktionsinformatik - Fabrikbetriebslehre - CAD und Produktmodelle - Steuerungstechnik/Produktionsmodellierung - Technologiemanagement - Softwaretechnik - Software-Engineering - Netze und Prozesse - Technische Informatik - Fördertechnik - Logistik - Konstruktionstechnik/ Produktmodellierung - Technische Dynamik. Achtung: Entscheidend ist die jeweils aktuelle Prüfungsordnung in der im Amtsblatt des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst veröffentlichten Form vom 30.7.1998 (W.,F.u.K. 1998, 338), die ggf. durch Änderungssatzungen ergänzt wurde. Für die korrekte Wiedergabe bzw. die Aktualität übernimmt die Universität Stuttgart keine Gewähr. Erste Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung der Universität
Stuttgart für den Diplomstudiengang Automatisierungstechnik in der
Produktion vom 30. Juli 1998
Vom 12. Oktober 1999Aufgrund von § 51 Abs. 1 Satz 2 des Universitätsgesetzes haben der Senat der Universität Stuttgart am 14. Juli 1999 und der Rektor im Wege der Eilentscheidung am 3. September 1999 folgende Erste Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für den Diplomstudiengang Automati- sierungstechnik in der Produktion vom 30. Juli 1998 (W., F u. K. 1998, S. 338 ff.) beschlossen. Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst hat seine Zustimmung mit Erlass vom 1.Oktober 1999, Az.: 31-817.133/11 erteilt. Artikel 1
1. § 15 Absatz 1 wird nach Satz 2
wie folgt ergänzt:
"Wird eine schriftliche Wiederholungsprüfung nicht mindes- tens mit "ausreichend" (4,0) bewertet, so findet im unmittel- baren zeitlichen Zusammenhang eine mündliche Fortset- zung von etwa 20 Minuten Dauer statt, nach der vom Prüfer festgestellt wird, ob die Prüfung mit ausreichendem Erfolg bestanden ist. In diesem Fall ist eine bessere Note als "aus- reichend" (4,0) nicht möglich."
”Die Dauer der schriftlichen Prüfungen wird von dem jeweiligen Prüfer im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss-vorsitzenden
Prof. Dr.-Ing. Dr. h. c. mult. G. Pritschow,
Rektor
Zweite Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität
Stuttgart für den Diplomstudiengang Automatisierungstechnik in der
Produktion
Vom 25. Juli 2000Aufgrund von § 51 Abs. 1 Satz 2 des
Universitätsgesetzes Ba-den- Württemberg (UG) hat der Senat der
Universität Stuttgart in
Artikel 1 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt
geändert:
2. Es wird folgender neuer § 2a eingefügt:
Artikel 2 (1) Diese Änderungssatzung tritt am 1. Oktober 2000 in Kraft. (2) Die Orientierungsprüfung ist nur
von denjenigen Studierenden abzulegen, die nach dem 1. Januar 2000 ihr
Studium im
Stuttgart, den 25. Juli 2000 Prof. Dr.-Ing. Dr. h. c. mult. G. Pritschow,
Rektor
Dritte Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität
Stuttgart für den Diplomstudiengang Automatisierungstechnik in der Produktion
Vom 18. Februar 2005Aufgrund von § 34 Abs. 1 Satz 3 und § 60 Abs. 2 Nr. 2 des Landeshochschulgesetzes vom 01.01.2005 (GBl. 2005, S. 1) hat der Senat der Universität Stuttgart am 26.01.2005 die nachstehende Dritte Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für den Diplomstudiengang Automatisierungstechnik in der Produktion vom 30. Juli 1998 (W.,F.u.K. 1998, S.338), zuletzt geändert durch Satzung vom 25. Juli 2000 (W.,F.u.K. 2000, S.1040) beschlossen. Der Rektor der Universität Stuttgart hat dieser Änderungssatzung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 des Landeshochschulgesetzes am 18. Februar 2005, Az. 7831.171-A-02 zugestimmt. Artikel 1 1. § 6 Abs. 1 letzter Satz wird wie folgt gefasst: „Verwandte Studiengänge sind insbesondere die Studiengänge des Maschinenbaus, der Elektrotechnik und der Informatik. Die Entscheidung, welche Studiengänge als verwandt gelten, trifft der Prüfungsausschuss.“ Artikel 2 1. Anlage 2 wird wie folgt geändert: In der Studienrichtung Mechatronik wird nach „- Laser in der Materialbearbeitung“ neu das Hauptfach „-Regelungstechnik“ eingefügt. Artikel 3 (1) Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Stuttgart in Kraft. (2) Die Regelungen des § 6 Abs. 1 findet keine Anwendung auf Studierende, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderungssatzung bereits für den Diplomstudiengang Automatisierungstechnik in der Produktion zugelassen wurden. Stuttgart, den 18. Februar 2005
Prof. Dr.-Ing. habil. Dieter Fritsch Vierte Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung
der Universität Stuttgart für den Diplomstudiengang Automatisierungstechnik
in der Produktion
Vom 09. August 2006Aufgrund von § 34 Abs. 1 Satz 3 des Landeshochschulgesetzes vom 01.01.2005 (GBl. 2005, S. 1) hat der Senat der Universität Stuttgart am 17.05.2006 die nachstehende Vierte Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für den Diplomstudiengang Automatisierungstechnik in der Produktion vom 30.07.1998 (W., F.u.K. 1998, S. 338), zuletzt geändert durch Satzung vom 18.02.2005 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 131) beschlossen. Der Rektor der Universität Stuttgart hat dieser Änderungssatzung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 des Landeshochschulgesetzes am 09.08.2006, Az. 7831.171-A-02 zugestimmt. Artikel 11. § 16 wird wie folgt gefasst: „§ 16 Freiversuch (1) Sind nach ununterbrochenem Fachstudium fünf Fachprüfungen des ersten Abschnittes der Diplomprüfung bis zum Beginn des Vorlesungszeitraumes des 7. Semesters bestanden, so gelten innerhalb der Regelstudienzeit nicht bestandene Fachprüfungen auf Antrag als nicht unternommen. (2) Die Antragstellung ist auf insgesamt 3 Fachprüfungen
beschränkt. Eine Antragstellung ist ausgeschlossen, wenn die
Fachprüfung, für die der Antrag gestellt wird, bereits
wiederholt worden ist.
Artikel 2 (1) Diese Änderungssatzung tritt am 01.10.2006 in Kraft.
Stuttgart, den 09. August 2006
Prof. Dr.-Ing. habil. Dieter Fritsch Fünfte Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für den Diplomstudiengang Automatisierungstechnik in der Produktion
Vom 30. August 2007Aufgrund von § 34 Abs. 1 Satz 3 des Landeshochschulgesetzes vom 01.01.2005 (GBl. 2005, S. 1) hat der Senat der Universität Stuttgart am 13.06.2007 die nachstehende Fünfte Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für den Diplomstudiengang Automatisierungstechnik in der Produktion vom 30.07.1998 (W., F.u.K. 1998, S. 338), zuletzt geändert durch Satzung vom 09.08.2006 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 172) beschlossen. Der Rektor der Universität Stuttgart hat dieser Änderungssatzung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 des Landeshochschulgesetzes am 30.08.2007, Az. 7831.171-A-02 zugestimmt. Artikel 1 1. § 26 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „ (1) Die Gesamtnote errechnet sich aus dem mit der Semesterwochenstundenzahl gewichteten Mittel der Noten der Prüfungsleistungen: - Steuerungstechnik 1 mit 2 SWS - Regelungstechnik 1 mit 4 SWS - Pflichtfächer gewichtet mit je 4 SWS - Nichttechnisches Pflichtfach gewichtet mit 2 SWS - Hauptfächer gewichtet mit je 10 SWS - Studienarbeiten gewichtet mit je 6 SWS - Diplomarbeit gewichtet mit 12 SWS Im Übrigen gelten § 12 Abs. 2 und 3 entsprechend.“ 2. § 26 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: „ Hat ein Kandidat die Diplomprüfung bestanden, so erhält er über die Ergebnisse ein Zeugnis. In das Zeugnis werden die gewählte Studienrichtung, die Fachnoten, die Themen und Noten der Studienarbeiten, die Note der Diplomarbeit und die Gesamtnote sowohl der Diplom-Vorprüfung als auch der Diplomprüfung aufgenommen. Die Gesamtnote wird auch als Dezimalnote mit einer Dezimalstelle ausgewiesen. Ferner enthält das Zeugnis das Thema der Diplomarbeit und den Namen des betreuenden Hochschullehrers sowie – auf Antrag des Kandidaten – das Ergebnis der Prüfungen in Zusatzfächern.“ 3. Die Anlage 2 „Hauptfächer des Studiengangs Automatisierungstechnik in der Produktion – Studienrichtung Mechatronik“ wird wie folgt geändert: Nach dem letzten Spiegelstrich „Werkzeugmaschinen“ werden folgende 2 Spiegelstriche neu eingefügt: „- Kraftfahrzeugmechatronik - Adaptive Strukturen“ |
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